Schimmelpilz in der Wohnung - Wann ist es unmöglich, die Miete zu begleichen?
Schimmel in der Wohnung: Wann die Mietzahlung ausgesetzt werden kann

Wenn in einer Wohnung Schimmel auftritt, hat der Mieter unter bestimmten Umständen das Recht, die Miete nicht zu zahlen und die Wohnung zu verlassen. Zuvor muss jedoch der Vermieter informiert werden.
Entsprechend den Artikeln 1578 und 1581 des italienischen Zivilgesetzbuches hat der Mieter das Recht , den Mietvertrag ohne Kündigungsfrist und ohne Strafen zu beenden, wenn die Wohnung aufgrund von Schimmel unbewohnbar wird und eine Gesundheitsgefahr darstellt.
Unter welchen Umständen darf die Mietzahlung verweigert werden?
Nur wenn der Schimmel die Wohnung vollständig unbewohnbar macht und der Mieter umziehen muss, kann dies ein Grund für die Nichtzahlung der Miete sein.
Wenn der Schimmel nur einen Teil der Wohnung betrifft (zum Beispiel ein Zimmer), kann der Mieter eine Mietminderung verlangen, die dem Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Teils der Wohnung entspricht.
Warum Schimmel ein ernsthaftes Problem darstellt
Gemäß dem Urteil Nr. 162/2019 des Gerichts von Triest mindert sogar eine geringfügige Schimmelbildung die Lebensqualität in der Wohnung, verschlechtert den hygienischen Zustand der Räume und beeinträchtigt ihr Erscheinungsbild. Es handelt sich dabei um einen Sachmangel, der zu einer Mietminderung berechtigt.
Wenn der Schimmel die Wohnbedingungen erheblich beeinträchtigt und vertragswidrig ist, kann der Mieter die Vertragsauflösung oder eine Mietminderung verlangen, vorausgesetzt, er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von solchen Mängeln nichts wusste und auch nicht wissen konnte.
Darüber hinaus kann der Vermieter für Schäden haftbar gemacht werden, die durch Mängel in der Wohnung entstehen, es sei denn, er kann nachweisen, dass ihm diese bei der Übergabe der Wohnung nicht bekannt waren.
Ein ärztliches Attest über gesundheitliche Schäden durch Schimmel kann als zusätzlicher Beweis dienen, auch wenn es nicht formell in der Liste der erforderlichen Unterlagen aufgeführt ist.
Hierzu ist eine Vereinbarung zwischen den Parteien erforderlich.
Das bloße Vorhandensein von Schimmel ist für einen Mieter kein Grund die Mietzahlung eigenmächtig zu verweigern. Eine Reduzierung oder Aussetzung der Zahlungen muss mit dem Vermieter vereinbart oder gerichtlich angeordnet werden.
Das Recht des Mieters die Zahlung eigenmächtig zu verweigern wird nicht immer in der Rechtsprechung anerkannt. Insbesondere hat der Oberste Gerichtshof Italiens (Urteil Nr. 18987 vom 27.09.2016) entschieden, dass der Mieter zur Mietzahlung verpflichtet ist, wenn die Räumlichkeiten noch, auch teilweise, nutzbar sind.
Pflichten des Vermieters
Der Vermieter muss sicherstellen, dass die Wohnung sich in einem guten, gesetzeskonformen und bewohnbaren Zustand befindet. Daher obliegt es seiner Verantwortung, Schimmel und damit verbundene Probleme zu beseitigen.
Der Mieter ist seinerseits dazu verpflichtet, regelmäßige Wartungsarbeiten an der Mietimmobilie durchzuführen und die vertraglichen Bedingungen einzuhalten.
Bei Verschulden des Mieters
Wenn der Schimmel durch Fehlverhalten des Mieters entstanden ist – beispielsweise durch unzureichendes Lüften oder Nichtbeachtung der Hausordnung –, ist der Mieter für die daraus resultierenden Konsequenzen verantwortlich. In einem solchen Fall wird die Nichtzahlung der Miete als Vertragsverletzung betrachtet und der Mieter kann als Zahlungsverzug angesehen werden.
Liegt die Ursache für den Schimmelbefall nicht im Verantwortungsbereich des Mieters – beispielsweise durch Undichtigkeiten von oben oder mangelhafte Abdichtung –, ist der Eigentümer der Immobilie für die Beseitigung des Problems zuständig.
Vorgehensweise bei Schimmel in der Mietwohnung
Die Maßnahmen des Mieters hängen von der Schwere des Problems ab. Hier sind die möglichen Schritte:
Vorgehen bei Schimmelbefall
Die wichtigste Regel: Der Mieter darf nicht eigenmächtig handeln. Die Mietzahlung kann nicht einfach ohne Zustimmung des Eigentümers oder eines Gerichtsbeschlusses eingestellt werden.
Eine Ausnahme bilden schwere Fälle der völligen Unbewohnbarkeit der Wohnung. In anderen Fällen besteht das Risiko für den Mieter, dass ihm Unrecht widerfahren könnte, selbst wenn er unter Schimmel leidet.







